Sachverständiger

Rittershaus und Nuxoll Gbr

Der Begriff „Sachverständiger“ ist nicht geschützt, jeder kann sich so bezeichnen. Es bestehen jedoch verschiedene Qualifikationsnachweise – die wichtigsten sind die öffentliche Bestellung und Vereidigung sowie die Zertifizierung gemäß DIN EN ISC/IEC 17024.

Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es nur in Deutschland. Die Bestellung kann nur durch eine Industrie- und Handelskammer, einer Landwirtschaftskammer, einer Architekten- oder Ingenieurkammer oder durch das Regierungspräsidium eines Landes erfolgen.

Ein Bewerber für die öffentliche Bestellung und Vereidigung muss bei allen bestellenden Institutionen ein Bewerbungsverfahren durchlaufen, in dem die persönliche und fachliche Eignung zur Erstellung von Gutachten sowie der überdurchschnittliche Sachverstand mit sehr hohem Maßstab im jeweiligen Fachgebiet geprüft wird. Nur Bewerber, die ihre fachliche und persönliche Qualifikation im Prüfungsverfahren unter Beweis stellen konnten, haben einen Anspruch auf die Bestellung. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden in der Regel für fünf Jahre bestellt. Vor der Wiederbestellung wird von den bestellenden Behörden geprüft, ob noch alle Bestellungsvoraussetzungen vorliegen. Ein besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, ob die Sachverständigen ihrer Pflicht zur stetigen Fortbildung im jeweiligen Bestellungsgebiet nachgekommen sind.

Immobilien-Anlageprodukte von Kapitalverwaltungsgesellschaften (AIF) – externer Bewerter

Spezial Qualifikation „externer Bewerter/Ankaufsbewerter“ für Kapitalverwaltungsgesellschaften gem. KAGB

Sachverständige mit dieser Qualifikation durchlaufen ein strenges Anmeldeverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin. Sie haben dort den Nachweis zu führen, dass sie über ausreichende praktische Erfahrung hinsichtlich der Bewertungspraxis und über hervorragende Marktkenntnisse, bezogen auf die jeweiligen regionalen (internationalen) Immobilienmärkte verfügen.

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